Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst und vom Bun-desministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese ASR A1.2 konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Inhalt
- Zielstellung
- Anwendungsbereich
- Begriffsbestimmungen
- Allgemeines
- Grundflächen von Arbeitsräumen
- Lichte Höhen von Arbeitsräumen
- Luftraum
Anhang 1 Beispiel für die Grundfläche eines Arbeitsplatzes in einer Fertigungsstätte
Anhang 2 Beispiele für Grundflächen von Arbeitsplätzen in Büroräumen
Zielstellung
Diese Arbeitsstättenregel konkretisiert die Anforderungen an Raumabmessungen von Arbeitsräumen und Bewegungsflächen in § 3a Absatz 1 und § 6 Absatz 1 der Arbeits-stättenverordnung sowie insbesondere in den Punkten 1.2 Absätze 1 und 3 und 3.1 Ab-sätze 1 und 2 des Anhanges der Arbeitsstättenverordnung.